Anmerkungen zu einem vernünftig bewirtschafteten Kleingarten
- Ein Kleingarten ist kein Wildgarten, denn es handelt sich um eine nutzgärtnerische Bewirtschaftung eines
Grundstücks. - Das Pachtgelände dient der Erholung für den Feierabend und für das Wochenende.
- Ein Natur- oder Wildgarten ist nicht gegeben, denn wenn ein Mensch ein Stück Boden bewirtschaftet, formt er es nach seinen Vorstellungen und greift in den Naturhaushalt ein.
- Ein Wild- oder Naturgarten ist zu kündigen. Dies bedeutet, dass der Verein i. S. des Bundeskleingartengesetzes bei Eigenverschuldung nicht zur Entschädigung verpflichtet ist.
Ein Kleingarten sollte zu je einem Drittel aus
- Nutzgarten (Gemüse, Beeren, Obst usw. zum Eigenbedarf),
- Ziergarten (Blumen, Rasen, Sträucher u.ä.) und
- befestigten Teil (Gartenhaus, Wege, Teiche usw.) bestehen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 besagt, dass 1/3 des Gartens zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf bestimmt sein muss.
Schlussfolgerung:
- Ein reiner Nutzgarten ist möglich.
- Aber nur Dauerkulturen allein, z.B. Obstbäume, Beerensträucher auf Rasenflächen reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus.
- Ein Zier- bzw. Erholungsgarten steht nicht alternativ zum Nutzgarten.