FAQs (häufig gestellte Fragen)

 


1. Wie funktioniert das Aufnahmeverfahren?
2. Wie hoch sind die Gebühren?
3. Wie groß ist der Garten / eine Parzelle?
4. Was ist eine Pachtumlage?
5. Was sind die Nebenkosten, und wie hoch sind sie?
6. Gemeinschaftsarbeit - was ist das?
7. Gibt es einen Wasseranschluss?
8. Habe ich einen Stromanschluss?
9. Was muss ich wissen in puncto Versicherung?
10. Pachtdauer und Pachtbedingungen?
11. Gibt es Nutzungsbedingungen?
12. Wann sind die Ruhezeiten?
13. Darf Abfall (auch Baumschnitt, Sträucher, usw.) verbrannt werden?
14. Welche Beflanzung darf ich vornehmen?
15. Welche Hüttengröße ist erlaubt?
16. Was ist der Unterschied zwischen einer aktiven und einer passiven Mitgliedschaft?
17. Wann ist die Wasseröffnung, bzw. -schließung?
18. Wie funktioniert die Wertermittlung eines Gartens?


1. Wie funktioniert das Aufnahmeverfahren?


Die Anmeldung zur Aufnahme als Vereinsmitglied hat nach persönlicher Vorsprache schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
Das neue Vereinsmitglied wird auf die Warteliste gesetzt.
Wenn eine Parzelle frei wird, und der neue Anwärter an der Reihe ist, kann er den Kleingarten pachten. Der abgebende Pächter muss seinen Garten schätzen lassen, d.h. es wird eine Wertermittlung durchgeführt.
Eine Besonderheit im Kleingartenrecht: der Kleingarten hat keinen Marktwert, was bedeutet, dass nicht Angebot und Nachfrage die Ablösesumme bestimmt, sondern der tatsächliche Wert. So kann ein Garten einige Hundert, aber auch einige Tausend Euro kosten.
Es kommt zu einem Unterpachtvertrag, der (falls es sich um ein Grundstück der Kommune handelt) unbefristet abgeschlossen wird. Der Kleingarten kann nur gekündigt werden, wenn sich der Pächter etwas Gravierendes zu Schulden kommen lässt. (siehe BKleingG, §8 und §9)
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2. Wie hoch sind zur Zeit die Beiträge?

Aufnahmegebühr: 15,- €
Vereinsbeitrag pro Jahr: 30,00 €.
Die Gartenpacht errechnet sich nach der m²-Größe des Gartens und kann bei der Geschäftsstelle des Vereins der Gartenfreunde Freiburg-Wonnhalde e.V. erfragt werden. Dazu können Sie das Kontaktformular dieser Webseite benutzen.
Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes darf an Pachtzins maximal das vierfache der ortsüblichen Pacht für landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Fläche gefordert werden.
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3. Wie groß ist der Garten / eine Parzelle?

Zwischen 180 und 225 m²
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4. Was ist eine Pachtumlage?

Anteilige Kosten zur Pflege des Parkplatzes, der Gemeinschaftswege und des Vereinshausgeländes
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5. Was sind die Nebenkosten, und wie hoch sind sie?

Die Nebenkosten bestehen aus Wasserverbrauch (2,19 € / m³), Grundgebühr für Wasser (z.Zt. 2,60 €), Betrag für Gemeinschaftsarbeit (40,- € pro Jahr)..
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6.Gemeinschaftsarbeit - was ist das?

Die Gemeinschaftsarbeit definiert eine Mithilfe aller Mitglider zum Allgemeinbetrieb des Vereinswesens. Das kann die Mithilfe bei Wasseröffnung und -schließung sein, ebenso jedoch Mithilfe bei Reparaturarbeiten und diversen anderen regelmäßig anfallenden Vereinsarbeiten. Eine Mithilfe wird mit dem ansonsten zu zahlenden Betrag für
Gemeinschaftsarbeit verrechnet.
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7. Gibt es einen Wasseranschluss?

Ja. Es gibt einige wenige Gärten, die über keinen eigenen Wasseranschluss verfügen. Diese haben jedoch die Möglichkeit, sich einen Wasseranschluss mit dem Nachbargarten zu teilen.
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8. Habe ich einen Stromanschluss?

Nein. Die Anlage verfügt generell über keine Stromversorgung. Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist das auch nicht erwünscht. Im BKleingG wird dies als "unzulässig" bezeichnet.
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9. Was muss ich wissen in puncto Versicherung?

Jede Gartenhütte kann über die Versicherung des Vereins zu einem günstigen Tarif versichert werden.
Versicherungsunterlagen werden vom Verein zusammen mit den Pachtunterlagen ausgehändigt. Natürlich kann sich jeder Pächter auch selbständig um eine Versicherung bemühen.
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10. Pachtdauer und Pachtbedingungen?

Eine Pacht beginnt mit Datum der Unterschrift des Pachtvertrages auf unbefristete Zeit, insofern der Pächter keinen Anlass zur Kündigung gibt. Die Pachtbedingungen können als Vereinsmitglied von der Geschäftsstelle erfragt werden.
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11. Gibt es Nutzungsbedingungen?

Ja. Die Nutzungsbedingungen stehen detailliert in der Kleingartenordnung der Stadt Freiburg, sowie im Bundeskleingartengesetz. Beides ist über den Bereich gesetzliche Richtlinien (Link öffnet sich in neuem Fenster) auf dieser Webseite einsehbar.
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12. Wann sind die Ruhezeiten?

Die Polizeiverordnung der Stadt Freiburg bestimmt die Ruhezeiten.
Ruhezeiten sind täglich von
13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und
22:00 Uhr bis 7:00 Uhr
An Samstagen gilt die Ruhezeit ab 13 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen ist eine absolute Ruhe einzuhalten.
Das bedeutet für Sie:
Nichtgewerbliche Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden

Radio- und Fernsehgeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Der Aufenthalt im Freien darf die übrigen nicht stören.
Kinder dürfen sich auch während der Ruhezeiten draußen aufhalten, müssen jedoch auf lärmende Spiele verzichten.
Musizieren ist während der Ruhezeiten nicht gestattet.
Bitte halten Sie die Ruhezeiten unbedingt ein.
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13. Darf Abfall (auch Baumschnitt, Sträucher, usw.) verbrannt werden?

Nein. Die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeiseitigungsanlagen vom 30. April 1974 verbietet das..
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14. Welche Bepflanzung darf ich vornehmen?

Siehe Kleingartenordnung der Stadt Freiburg (vom 01.06.1999, Neuauflage Juli 2001) im Bereich gesetzliche Richtlinien (Link öffnet sich in neuem Fenster).
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15. Welche Hüttengröße ist erlaubt?

Derzeit werden 12 m² umbaute Fläche und 10 m² überdachter Freisitz vom Garten- und Tiefbauamt der Stadt Freiburg genehmigt. Detaillierte Informationen sind auch in diesem Fall über die Geschäftsstelle erhältlich.
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16. Was ist der Unterschied zwischen einer aktiven und einer passiven Mitgliedschaft?

Ein aktives Mitglied ist auch gleichzeitig Pächter, ein passives Mitglied verfügt über keine eigene Parzelle.
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17. Wann ist die Wasseröffnung, bzw. -schließung?

Die Wasseröffnung findet statt, wenn keine Frostgefahr mehr besteht. Daher kann der Termin variieren. Die Wasseröffnung findet jedoch meistens Ende April statt. Für die Wasserschließung gilt das Gleiche vor dem ersten Frost. In der Regel bis spätestens Ende Oktober.
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18. Wie funktioniert die Wertermittlung eines Gartens?

Die Richtlinien für die Wertermittlung von Kleingärten beim Pächterwechsel werden zugrunde gelegt. Diese Schätzrichtlinien wurden durch den Verband der Kleingärtner Baden-Württemberg e.V., Karlsruhe erstellt und durch das Ministerium Ländlicher Raum und Ernährung genehmigt. Gültig ab Januar 2006. Näheres bitte bei der Geschäftsstelle des Vereins erfragen.
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