Anmerkungen zu einem vernünftig bewirtschafteten Kleingarten

 

  • Ein Kleingarten ist kein Wildgarten, denn es handelt sich um eine nutzgärtnerische Bewirtschaftung eines
    Grundstücks.
  • Das Pachtgelände dient der Erholung für den Feierabend und für das Wochenende.
  • Ein Natur- oder Wildgarten ist nicht gegeben, denn wenn ein Mensch ein Stück Boden bewirtschaftet, formt er es nach seinen Vorstellungen und greift in den Naturhaushalt ein.
  • Ein Wild- oder Naturgarten ist zu kündigen. Dies bedeutet, dass der Verein i. S. des Bundeskleingartengesetzes bei Eigenverschuldung nicht zur Entschädigung verpflichtet ist.


Ein Kleingarten sollte zu je einem Drittel aus

  • Nutzgarten (Gemüse, Beeren, Obst usw. zum Eigenbedarf),
  • Ziergarten (Blumen, Rasen, Sträucher u.ä.) und
  • befestigten Teil (Gartenhaus, Wege, Teiche usw.) bestehen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 besagt, dass 1/3 des Gartens zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf bestimmt sein muss.

Schlussfolgerung:

  • Ein reiner Nutzgarten ist möglich.
  • Aber nur Dauerkulturen allein, z.B. Obstbäume, Beerensträucher auf Rasenflächen reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus.
  • Ein Zier- bzw. Erholungsgarten steht nicht alternativ zum Nutzgarten.